Verkaufs- und Lieferbedingungen der smartconsult UG („smc“)
Unser Angebot richtet sich an Wiederverkäufer und Letztverbraucher, die die Ware in ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle mündlichen Vereinbarungen und Erklärungen, die zwischen smc und dem Besteller vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, sind ohne schriftliche Bestätigung des Verwenders ungültig.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2.1 Bestellungen, die noch an dem Werktag (außer Samstag) ausgeführt werden sollen, an dem sie bei smc eintreffen, müssen spätestens bis zu der Uhrzeit bei smc eingegangen sein, auf die der Verkäufer den Käufer ausdrücklich hinweisen wird. Bei größeren Bestellungen einzelner Produkte behält sich smc das Recht vor, die Lieferzeit auf bis zu 4 Wochen zu verlängern.
2.2 Der Vertrag kommt ohne Erklärung gegenüber dem das Angebot abgebenden Besteller bereits durch Annahme des Angebots durch smc zustande. Der Besteller verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Über die Annahme seines Angebots wird der Besteller entweder per E-Mail unterrichtet oder spätestens durch Ausführung der Lieferung der bestellten Waren. Die Bestätigung des Zugangs einer im elektronischen Geschäftsverkehr bei smc eingehenden Bestellung stellt nicht die Annahme des Angebotes dar.
2.3 Bestellungen per Internet, die eine vorangegangene telefonische Bestellung wiederholen, gelten als weitere Bestellung.
2.4 Durch die Bestellung verlangt der Besteller ausdrücklich die Übersendung der Ware in Verpackungen, die dazu dienen, die Ware vor Transportschäden zu bewahren, oder die der Sicherheit des Transports dienen (Transportverpackungen).
2.5 smc wird – vorbehaltlich etwaiger Preiserhöhungen auf Grund gestiegener Herstellungs- bzw. Beschaffungskosten von mehr als 5 % gemäß § 3.2 oder vorbehaltlich etwaiger Schreib-, Druck- und Rechenfehlern auf der Webseite die Bestellung des Bestellers zu den Bedingungen des der Webseite annehmen. Wird nach Vertragsschluss für smc erkennbar, dass die Annahme eines Angebots zu Bedingungen erfolgt ist, die auf einem Schreib-, Druck- oder Rechenfehler auf der Webseite beruhen, ist smc zum Rücktritt berechtigt. Gleiches gilt auch bei mangelnder Kreditwürdigkeit des Bestellers.
2.6 Auf der Webseite enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- oder sonstige Konstruktionsangaben sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Änderungen und Abweichungen an der Beschaffenheit der Waren bleiben smc nach beliebigem Ermessen vorbehalten, wenn und soweit diese den Verwendungszweck der betreffenden Ware nur unerheblich beeinträchtigen. Der Besteller ist für die von ihm vorgesehene Verwendung der bestellten Gegenstände allein und selbst verantwortlich.
2.7 Angaben über Eigenschaften der Waren sind reine Produktbeschreibungen und gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie von smc schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben werden. Gewährleistungen sind für smc nur dann verbindlich, wenn sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden und dort auch die Verpflichtungen von smc im Einzelnen festgehalten sind. Allein das erkennbar große Interesse des Bestellers am Vorhandensein bestimmter Produkteigenschaften begründet keine Gewährleistung.
3.1 Alle Preise sind in Euro angegeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die Versandkosten sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten. Die Preise sind – vorbehaltlich etwaiger Preiserhöhungen auf Grund gestiegener Herstellungs- bzw. Beschaffungskosten gemäß § 3.2 – verbindlich, es sei denn, es liegen Schreib-, Druck- oder Rechenfehler vor. Vom Besteller erwünschte Sonderleistungen beim Versand werden separat in Rechnung gestellt.
3.2 smc behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn sich die Herstellungs- bzw. Beschaffungskosten nach Vertragsabschluss um mehr als 5 %, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen, erhöhen. Die Erhöhung der Herstellungs- bzw. Beschaffungskosten wird dem Besteller nachgewiesen und berechtigt diesen nach seiner Wahl zum Rücktritt. Umgekehrt wird eine Senkung der Kosten um mehr als 5 % ebenfalls an den Besteller weitergegeben.
4.1 Bestellte Ware wird durch smc an den Besteller versandt. smc bietet verschiedene Versandarten an, aus denen der Besteller bei der Bestellung nach § 2 eine Versandart wählen kann. Sofern keine Wahl durch den Besteller in der Bestellung erfolgt, wählt smc die Standardversandart aus. Die Versandkosten trägt der Besteller.
4.2 Die Angabe von Lieferzeiten und -termine, die mitgeteilt werden, beruhen auf unverbindlichen Schätzungen; Tagesangaben beziehen sich auf Werktage ohne Samstage. Lieferzeiten und -termine werden erst verbindlich, wenn sie mit einer Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist smc berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank pro Jahr zu fordern. Falls smc ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist smc berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, smc nachzuweisen, dass smc als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.2 smc ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist den geschuldeten Kaufpreis nicht bezahlt. Während des Verzugs ist smc zur Ausführung weiterer Lieferungen nicht verpflichtet.
5.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von smc anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.4 Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird smc eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Abschluss des Vertrages bekannt, so ist smc berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
5.5 smc ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Lieferung von Zahlung Zug-um-Zug abhängig zu machen und behält sich vor, per Nachnahme zu liefern bzw. Vorkasse zu verlangen.
6.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von smc, bis der Besteller alle aus der gemeinsamen Geschäftstätigkeit resultierenden Forderungen gezahlt hat, die smc jetzt und künftig gegen ihn hat.
6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Diese Berechtigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Besteller tritt smc bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von smc, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. smc verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann smc verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für smc vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, smc nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt smc das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.2.
7.1 Unverzüglich nach der Lieferung hat der Besteller die Ware auf Mängel zu untersuchen. Zeigt sich dabei oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so muss der Besteller dies smc unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) anzeigen. Die Anzeige muss den erkannten Mangel möglichst genau beschreiben. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware bezüglich erkennbarer Mängel als genehmigt, es sei denn, smc hätte Mängel bewusst verschwiegen. Die Anzeige ist auch notwendig, wenn irrtümlich andere als die vereinbarte Ware oder aber eine Mindermenge von smc geliefert wird.
7.2 Erhebt der Besteller unberechtigte Mängelrügen aufgrund eigenen Verschuldens, so ist der Besteller verpflichtet, die durch die Prüfung des Mangels veranlassten Kosten auf der Basis der zum Zeitpunkt der Prüfung bei smc gültigen Stundensätze zu tragen.
7.3 Bestreitet smc die Mangelhaftigkeit der Ware, obliegt dem Besteller der Beweis, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
8.1 Liegt ein von smc zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, ist smc nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Die Wahl erfolgt nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.
8.2 Ist smc zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die smc zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
8.3 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers, falls die Waren an einen Verbraucher weiterveräußert werden, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Solche Rückgriffsansprüche bestehen jedoch nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben. Für den Umfang der Rückgriffansprüche gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung.
9.1 Die Haftung von smc auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
9.2 smc haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.3 Soweit smc gemäß 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die smc bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die smc bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
9.4 Haftet smc für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von smc.
9.6 Soweit smc technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von smc geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.7 Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von smc wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die von smc vertriebenen Produkte haben keine Zulassung für den Einsatz in sicherheitskritischen Systemen und solchen Anwendungen, bei denen aus einer Fehlfunktion Personenschäden, Lebensgefahr oder schwere Sachschäden resultieren können. Verwendet oder verkauft der Besteller solche Produkte für den Einsatz in Systemen oder Anwendungen, für die keine Zulassung des Produkts besteht, trägt er allein die Verantwortung dieser Verwendung oder dieses Verkaufs.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorsieht, erhöht sich die Verjährungsfrist entsprechend auf das Mindestmaß. Im Übrigen bleiben gesetzlich zwingende Verjährungsregelungen für Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen unberührt. Unberührt bleibt außerdem die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz [soweit ein solches existiert].
12.1 Die Ware kann nicht zurückgenommen werden, da es sich um ein Medizinprodukt handelt, welches besonderen gesetzlichen Vorschriften.
15.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
15.2 Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz von smc Gerichtsstand; smc ist berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
15.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von smc Erfüllungsort.
15.4 Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
15.5 Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Besteller aus der Geschäftsverbindung mit smc entstehen, ist ausgeschlossen.
15.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder rechtsunwirksam werden, so wird hiervon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen am nächsten kommt.
Stand: 2021
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Geschäftsführer:
Sebastian Martin
Amtsgericht: Gießen HRB 10820
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GF Sebastian Martin
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